Home » Blog » Uncategorized » Vereinbarkeit von Schutzdach-Konstruktionen § 1 Absatz 3 CWVO

Vereinbarkeit von Schutzdach-Konstruktionen § 1 Absatz 3 CWVO

Vereinbarkeit von Schutzdach-Konstruktionen mit der Landesverordnung SH über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO)1, speziell § 1 Absatz 3 CWVO, vom 30. Mai 2022.

 

In letzter Zeit gab es bei uns vermehrt die Frage, ob unsere Schutzdächer so konzipiert sind, dass sie mit dem Paragraph 1, Absatz 3 der CWVO konform sind.
Aber was besagt der § 1 Absatz 3 genau?

„Wohnwagen sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger wie Caravans sowie motorisierte Wohnfahrzeuge wie Wohnmobile. Sie müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Als Wohnwagen gelten auch jederzeit ortsveränderliche Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 qm sowie eine Gesamthöhe von höchstens 3,50 m haben (Mobilheime).“

Kurz übersetzt bedeutet das:
Wohnwagen und Wohnmobile müssen jederzeit ortsveränderlich sein und für den Straßenverkehr zugelassen werden können. Auch Mobilheime bis 40 qm und einer Höhe bis 3,5 m fallen darunter, auch wenn sie nicht für die Straße zugelassen werden können.

Man könnte nun meinen, ein Schutzdach für Wohnwagen und die Aussage „jederzeit ortsveränderlich“ stünden im Widerspruch zueinander. Als Hersteller für Schutzdächer haben wir uns zu diesem Thema mit einem Experten unterhalten, um diesen „Widerspruch“ aufzulösen.

Die CWVO definiert „Wohnwagen“ bewusst weit, um auch Mobilheime unter bestimmten Bedingungen einzuschließen – insbesondere für ihre Nutzung auf Campingplätzen. Gleichzeitig sollen dadurch stationäre, bauliche Anlagen (die wie ein Haus funktionieren) ausgeschlossen werden, da sie anderen Vorschriften unterliegen würden.

Was bedeutet jederzeit ortveränderlich?

„Jederzeit ortsveränderlich“ bedeutet, dass die Einheit ohne große bauliche Maßnahmen versetzt werden kann (z. B. mit einem Tieflader oder Traktor), auch wenn sie keine Straßenzulassung hat. Die Formulierung „jederzeit ortsveränderlich“ ist im rechtlichen Sinne nicht exakt zeitlich definiert (also kein „5 Minuten“- oder „1 Stunde“-Kriterium). Dennoch gibt es eine anerkannte Auslegung, die sich an folgenden Grundsätzen orientiert:

· Das Objekt (Wohnwagen/Mobilheim) darf nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden sein, z. B. durch ein festes Fundament.
· Es muss ohne großen baulichen Aufwand transportfähig sein. Das bedeutet: kein Auseinanderbauen, keine Demontage von Korpus oder Infrastruktur.
· Es muss technisch so beschaffen sein, dass es mit vertretbarem Aufwand (z. B. per Zugmaschine oder Tieflader) bewegt werden kann.
· Eine ständige Fahrbereitschaft ist nicht erforderlich – z.B. dürfen die Räder fehlen oder demontiert sein, solange man sie bei Bedarf montieren und das Objekt bewegen kann.

Was nicht als „jederzeit ortsveränderlich“ gilt:

· Wenn das Objekt ein Betonfundament hat oder mit dem Boden fest verbunden ist.
· Wenn es nur durch Rückbau oder Abriss bewegt werden kann.
· Wenn die technischen Voraussetzungen für einen Transport fehlen (z. B. zu breit, zu schwer, keine Achsen).

Zwar ist in diesem Zusammenhang kein fester Zeitrahmen (z. B. „in 10 Minuten fahrbereit“) vorgeschrieben, aber ein Wohnwagen sollte innerhalb weniger Stunden mit vertretbarem Aufwand transportfähig gemacht werden können. Die Grenze liegt dort, wo man sagt: „Ein normaler Campingplatzbetreiber oder Mobilheimbesitzer könnte es an einem Tag versetzen lassen – ohne Umbauten.“

Was ist, wenn der Wohnwagen mit einem Schutzdach überdacht ist bzw. der Wohnwagen mit Vorzelt ein komplettes Schutzdach besitzt?

Ein Schutzdach über einem Wohnwagen ist ein kritischer Punkt im Zusammenhang mit der Anforderung „jederzeit ortsveränderlich“ gemäß § 1 Abs. 3 CWVO. Hier kommt es auf die Bauweise und Verbindung zum Boden oder Wohnwagen an. Entscheidend ist: Beeinträchtigt das Schutzdach die Ortsveränderlichkeit?

Zulässig (ortsveränderlich bleibt erhalten), wenn:
· Das Schutzdach nicht mit dem Wohnwagen fest verbunden ist (z. B. nur über Gestell „drübergestellt“).
· Es sich um eine leichte, abnehmbare Konstruktion handelt (z.B. ein Carport-ähnlicher Aufbau mit Steckverbindungen).
· Es ohne großen Aufwand abgebaut werden kann (z. B. in ein paar Stunden).
· Es nicht auf einem Fundament steht oder fest im Boden verankert ist.

Problematisch (ortsveränderlich entfällt), wenn:
· Das Schutzdach massiv gebaut und z.B. mit dem Boden fest verbunden ist (durch Betonfundamente, feste Pfosten einbetoniert).
· Es mit dem Wohnwagen fest verschraubt, verschweißt oder verwachsen ist.
· Das Schutzdach so gebaut ist, dass es nur mit erheblichem Aufwand demontiert werden kann, um den Wohnwagen zu bewegen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Schutzdächer müssen leicht rückbaubar sein und der Wohnwagen darf nicht unter dem Dach „eingeklemmt“ sein. Die Konstruktion muss es ermöglichen, dass der Wohnwagen relativ kurzfristig versetzt werden kann, indem das Schutzdach entweder komplett freisteht oder es schnell abbaubar ist. In der Behördenpraxis fordern Platzbetreiber oft, dass das Dach freistehend ist. Es darf nicht dauerhaft fest verankert sein (z.B. durch Betonfundamente) und es sollte visuell als temporär erkennbar sein. Manchmal genügt schon ein Hinweis wie: „Das Dach kann innerhalb eines Tages ohne schweres Gerät abgebaut werden.“

Bei unseren freistehenden Schutzdächern besteht kein Bedarf, sich über die Ortsveränderbarkeit Gedanken zu machen, da hier der Wohnwagen ganz einfach unter dem Dach herausgezogen werden kann.

Wie sieht es aber aus, wenn das Schutzdach auf dem Wohnwagen aufliegt (selbststehend-aufliegendes CARATOP bzw. TWINTOP) oder als Standard-CARATOP bzw. Standard-TWINTOP mit Stützen auf dem Wagen steht und abgespannt ist?

In diesem Zustand ist der Wohnwagen zwar nicht als jederzeit ortsveränderlich anzusehen, weil:
· Er nicht unmittelbar bewegt werden kann.
· Er faktisch eine bauliche Einheit mit dem Schutzdach bildet.
· Das Dach die Mobilität des Wohnwagens wesentlich einschränkt.

Nun ist es aber so, dass unsere Schutzdächer, wenn sie nicht komplett freistehend sind, auch von einem Laien mit normalem Werkzeug (Akkuschrauber, Seitenschneider) innerhalb von ca. 90 Minuten soweit demontiert werden können, dass der Wohnwagen frei steht und bewegt werden kann. Zumal es keine festen Verbindungen zum Schutzdach gibt. Auch die auf die Kederschienen geschraubten Lagerböcke sind mit den Drehgelenken nur in die Spannprofile gesteckt und lassen sich einfach auseinanderziehen. Wie sieht es da mit der Beurteilung aus?

Die zentrale Frage bleibt: Ist das Mobilheim oder der Wohnwagen „jederzeit ortsveränderlich“? Die Verordnung definiert keinen festen Zeitrahmen, aber es gilt die Faustregel: „Eine Versetzung muss ohne baulichen Rückbau oder nur mit geringfügigem, kurzfristigem Aufwand möglich sein.“
Die 90 Minuten können noch akzeptabel sein, wenn:
· keine Fundamente oder feste Bodenverankerungen bestehen,
· die Demontage auch Laien möglich ist (keine Profis, kein Spezialwerkzeug),
· die Arbeiten mit Standardwerkzeug (z. B. Akkuschrauber, Schraubenschlüssel) machbar sind,
· der Abbau innerhalb dieser ca. 90 Minuten machbar ist,
dann spricht viel dafür, dass die Konstruktion noch mit der Anforderung „jederzeit ortsveränderlich“ nach § 1 Abs. 3 CWVO vereinbar ist.

Rechtlich betrachtet verlangt die Vorschrift keine sofortige Fahrbereitschaft, sondern dass ein Wohnwagen:
· nicht dauerhaft standortgebunden ist,
· nicht baulich verankert ist,
· und sich ohne tiefgreifende bauliche Eingriffe oder längere Umbauten versetzen lässt.

Wenn das Schutzdach also leicht rückbaubar ist (90 Min mit Standardwerkzeug durch Laien) und nicht mit dem Wohnwagen fest verbunden ist (z. B. nur an wenigen Punkten verschraubt statt verschweißt) und das keine Fundamente zum Schutzdach gehören und damit verbunden sind, dann erfüllt die Gesamtanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit noch die Ortsveränderlichkeit im Sinne der Verordnung.

Abschließend können wir nach Einschätzung des Experten davon ausgehen, dass unsere Standard-Schutzdächer sowie unsere selbststehend-aufliegenden Schutzdächer die jederzeitige Ortsveränderlichkeit eines Wohnwagens bzw. eines Mobilheimes unter den gegebenen Voraussetzungen nicht beeinträchtigt.

Speziell die TWINTOPs lassen sich mit geringem Aufwand so zurück bauen, dass das Bewegen des Wagens zügig gewährleistet werden kann. Unserer Meinung nach ist auch die Aufteilung in zwei getrennte Dächer, also eins für das Vorzelt und eins für den Wohnwagen, nicht zielführender, da diese beiden Schutzdächer in der Mitte zusammengeschraubt werden müssten, um die nötige Stabilität eines einzigen großen TWINTOPs zu erreichen. Dadurch erreicht man also keinen Vorteil. Einzig ein komplett freistehendes Schutzdach ist in dieser Hinsicht unkomplizierter.

Unser Gespräch mit dem Experten und seine Darstellungen stellen keine verbindlichen oder rechtlichen Aussagen dar. Sie spiegeln lediglich die Einschätzung und Interpretationen wider.

Generell empfehlen wir bei Interesse an einem Schutzdach, sich vorab mit dem Platzwart/der Platzwartin zusammenzusetzen und das Projekt vorzustellen. So kann man im Vorfeld alle Details besprechen und schauen, dass das geplante Schutzdach nicht gegen das Hausrecht verstößt. Wir haben das passende Info- und Anschauungsmaterial dazu, was wir gerne zusenden.

Ihr Team von Klimatop

Weitere Beiträge